Viele denken darüber nach, mit ihrem Erbe etwas Gutes zu tun und bedürftigen Menschen etwas weiterzugeben. Wie einfach das geht, erklärt der Fachanwalt für Erbrecht Dr. Hans-Peter Wetzel.
Hoffnungszeichen: Herr Dr. Wetzel, was raten Sie, wenn es darum geht, mit seinem Erbe etwas Gutes zu tun?
Dr. Wetzel: Nach meiner Erfahrung scheuen sich Menschen teilweise, ihr Testament zu errichten. Gerade aber, wenn man mit seinem Erbe etwas Gutes tun will – meist handelt es sich dabei um einen Teil des Barvermögens –, ist es klug, sich frühzeitig und in aller Ruhe damit zu befassen. Der Erblasser kann gewissermaßen eine gemeinnützige Organisation beauftragen, in seinem Namen und mit seinem Nachlass Gutes zu tun. Und so kann er sich bereits zu Lebzeiten darüber freuen, was sein Vermögen eines Tages bewirken wird.
Hoffnungszeichen: Wie kann ein Fachanwalt in so einer Sache helfen?
Dr. Wetzel: In einem Beratungsgespräch können die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des Erblassers geklärt werden, wie z. B.: Wer soll Erbe sein? Sind die nächsten Angehörigen abgesichert? Gibt es Pflichtteilsberechtigte? Und was will ich mit meinem Nachlass bewirken, indem ich z. B. eine Stiftung oder Hilfsorganisation bedenke? Dann muss alles noch in die richtige juristische Form gebracht werden, um dem letzten Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen.
Hoffnungszeichen: Wie muss jemand ein Testament aufsetzen, der eine gemeinnützige Organisation bedenken möchte?
Dr. Wetzel: Möchte man jemanden bedenken, der nicht gesetzlicher Erbe ist, muss ein Testament aufgesetzt werden. Das Testament kann handschriftlich abgefasst sein. Es muss mit Ort und Datum versehen sowie mit Vor- und Zunamen unterzeichnet werden. Das Testament kann jederzeit unter Einhaltung dieser Formvorschriften der aktuellen Lebenssituation angepasst werden. Erforderlich ist, dass das Testament unzweideutig und mit den entsprechenden Fachbegriffen formuliert wird.
Hoffnungszeihen: Wie steht es mit der Erbschaftssteuer?
Dr. Wetzel: Bei Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen fällt gemäß dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz generell eine Steuer an. Durch kluge testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen kann jedoch die Erbschaftssteuer reduziert werden. Grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit sind gemeinnützige Stiftungen und Organisationen wie z. B. Hoffnungszeichen. Für den Erblasser hat dies den Vorteil, dass er weiß, dass sein Nachlass in vollem Umfang für Menschen in Not und Armut eingesetzt wird.
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